Vorsorgekartei
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Welche Vorsorgeuntersuchungen muss ich anbieten bzw. wie muss die betriebsspezifische Betreuung in meinen Betrieb organisiert werden?
Hier geben die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die DGUV Grundsätze einen guten Überblick über die notwendigen Untersuchungen.
Zu Beginn ist eine Istaufnahme Ihrer Arbeitsplätze in Form der Gefährdungsbeurteilung notwendig. Danach wird in enger Zusammenarbeit ein Pflicht- und Angebotsraster an Vorsorgen und Eignungen für Ihre Belegschaft erarbeitet. Ebenso werden andere betriebsspezifische Anliegen (Impfaktionen oder ähnliches) eingearbeitet. Je nachdem, wie Sie bislang Ihre Vorsorgekartei geführt haben oder Sie diese in Zukunft führen wollen, finden enge Absprachen statt bis hin zur Möglichkeit der Nutzung einer webbasierten gemeinsamen Anwendung. Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen finden untersuchungsbedingt meist persönlich statt, digitale Wege bei der Teilnahme an Sitzungen oder auch Telemedizin bei der allgemeinen Beratung von Probanden stehen aber zur Verfügung.
Es ist gesetzlich festgelegt, dass Sie eine Vorsorgekartei führen müssen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Sie müssen dabei Ihre Mitarbeitenden informieren und freistellen sowie die Vorsorgetermine mit uns abstimmen.
Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Vorsorgen sind anlassbezogen vorzunehmen (als Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen) und je nach Art der Tätigkeiten oder Arbeitsplätze vom Betrieb zu veranlassen, anzubieten bzw. zu ermöglichen. Wie einige dieser Vorsorgen genau aussehen und einzuordnen sind, haben wir exemplarisch hier erläutert. Arbeitsmedizinische Vorsorgen dienen der Vorbeugung von arbeitsbedingten Erkrankungen beziehungsweise der Früherkennung von Berufskrankheiten. Ebenso dienen sie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen der Vorsorge über Gesundheitsgefahren bei der Arbeit informiert und beraten. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Sie ist für bestimmte Tätigkeitsfelder verpflichtend.
Alle Ergebnisse und Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin erstellt für Arbeitgebende lediglich Vorsorgebescheinigungen mit Angaben über Zeitpunkt und Anlass des Vorsorgetermins und wann die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge fällig ist.
Anlässe für Vorsorgen können sein:
- bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und krebserregenden Stoffen
- bei der Freisetzung von Stäuben
- bei der Freisetzung von Gasen
- bei Belastungen der Haut (auch das Tragen von Handschuhen)
- bei Infektionsgefährdungen
- bei physikalischen Einwirkungen (Temperaturen, Druck, Lärm, Lasten, optische Strahlung/UV-Strahlung, Radioaktivität…)
- bei Bildschirmtätigkeiten
- bei Auslandsreisen
- im Kontext von Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
Was ist eine Eignungsuntersuchung?
Die Vorsorge ist grundsätzlich von der Eignungsuntersuchung zu unterscheiden. Bei der Eignungsuntersuchung steht die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund, also ob der oder die Beschäftigte sich für die Erfüllung der Aufgaben eignet. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend sind. Das Ziel der Eignungsuntersuchung ist es, Risiken und die Gefährdung Dritter zu vermindern. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig und bedürfen immer einer Rechtsgrundlage. Eine Zustimmung der Beschäftigten zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich und für eine Weiterbeschäftigung als verpflichtend anzusehen. Einstellungsuntersuchungen sind bei Arbeiten im gefährdeten Bereich nur zulässig, wenn durch die Feststellung der Eignung das Risiko von Arbeitsunfällen gesenkt wird.
Anlässe für Eignungsuntersuchungen können sein:
- bei Fahr- und Steuertätigkeiten
- bei Arbeiten mit Absturzgefahr (früher: Höhentauglichkeit)
- beim Tragen von Atemschutz
G-Untersuchungen
Die sogenannten G-Untersuchungen (Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) sind keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr, dennoch sind sie im Alltagssprachgebrauch noch weit verbreitet. Daher bietet auch das BAZ nach wie vor an, mithilfe dieser von den meisten Unternehmen gebräuchlichen Ziffern zu kommunizieren:
G 1.1 – Mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
G 1.2 – Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
G 1.3 – Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub
G 1.4 – Staubbelastung
G2 – Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G3 – Bleialkyle
G4 – Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
G5 – Glykoldinitrat oder Glycerinintrinitrat
G6 – Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid)
G7 – Kohlenmonoxid
G8 – Benzol
G9 – Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10 – Methanol
G 11 – Schwefelwasserstoff
G 12 – Phosphor (weiß)
G 14 – Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel
G 15 – Chrom-VI-Verbindungen
G 16 – Arsen oder seine Verbindungen
G 19 – Dimethylformamid
G 20 – Lärm
G 21 – Kältearbeiten
G 22 – Säureschäden der Zähne
G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 – Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 – Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26 – Atemschutzgeräte
G 27 – Isocyanate
G 29 – Toluol und Xylol
G 30 – Hitzearbeiten
G 32 – Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 – Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 – Arbeitsaufenthalt im Ausland
G 36 – Vinylchlorid
G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
G 38 – Nickel oder seine Verbindungen
G 39 – Schweißrauche
G 40 – Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein
G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
G 45 – Styrol
G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Strahlung
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Nacht- und Schichtarbeit
Untersuchungen nach Jugendschutzgesetz
Vorsorge nach Strahlenschutzgesetz
Vorsorgen Mutterschutz
Ihre BAZ Ansprechpartnerin
Ramona Doege
Praxismanagement
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