Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAZ Betriebsarztzentrum Osnabrück GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1.1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Auftraggebers vorbehaltlos leisten.

(1.2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle
künftigen Verträge gleicher Art mit dem Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten;
über Änderungen werden wir den Auftraggeber in diesem Falle spätestens bei Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages
informieren.

§ 2 Leistungen des BAZ und unserer Betriebsärzte

(2.1) Wir sind ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten im Sinne des § 19 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Der Auftraggeber
beauftragt uns in dieser Funktion damit, ihn gemäß § 3 ASiG beim Arbeitsschutz und gemäß DGUV Vorschrift 2 bei der
Unfallverhütung in allen Fällen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. In diesem Rahmen sind wir ausschließlich in
beratender Funktion tätig. Darüber hinaus kann der Auftraggeber uns mit weiteren betriebsärztlichen Leistungen beauftragen.

(2.2) In der Ausübung der betriebsärztlichen Tätigkeit ist der Betriebsarzt weisungsfrei und nur an die gesetzlichen Vorschriften
gebunden. Unsere Betriebsärzte verfügen über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 4 ASiG in Verbindung
mit § 3 DGUV Vorschrift 2. Die Qualifikation unserer Betriebsärzte werden durch entsprechende Fortbildungen, auch im
Hinblick auf Gefährdungspotentiale im Betrieb, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten (§ 2 Abs. 3 ASiG).

(2.3) Unsere Leistungen sind abhängig von den gesetzlichen Vorschriften, denen der Auftraggeber unterliegt, sowie der Größe des
Betriebs, den im Betrieb gegebenen spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren sowie den sonstigen
individuellen betrieblichen Gegebenheiten.

(2.4) Der Auftraggeber wird uns bei Vertragsschluss einen Ansprechpartner benennen, an den sich unsere Betriebsärzte im
Rahmen der betriebsärztlichen Zusammenarbeit wenden können. Eine Änderung des Ansprechpartners wird uns der
Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Ein Ansprechpartner ist ebenso für die Anforderung der betriebsärztlichen Leistungen
und somit für die Abstimmung von Terminen mit unserem Praxismanagement zuständig.

(2.5) Für Untersuchungen bei uns stellen wir die nach § 2 Abs. 2 ASiG erforderlichen, den gesetzlichen und unfallversicherungsrechtlichen
Bestimmungen genügenden Einrichtungen und Ausstattungen (Geräte, Untersuchungsräume u. a.) zur
Verfügung.

(2.6) Sofern der Betrieb des Auftraggebers eine Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung hat, wird auch diese von unseren
Betriebsärzten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten. Weiterhin sind unsere Betriebsärzte zur
Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit der Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung (§ 9, 10 ASiG) sowie
mit dem/den Sicherheitsbeauftragten verpflichtet.

(2.7) Unsere Betriebsärzte werden dem Auftraggeber über die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anforderung
schriftlich Bericht erstatten.

(2.8) Bei Abwesenheit des dem Auftraggeber zugeordneten Betriebsarztes von mehr als drei Monaten gewährleisten wir eine
Vertretung.

§ 3 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz

(3.1) Unser ärztliches Fachpersonal unterliegt aufgrund gesetzlicher und berufsrechtlicher Vorschriften der ärztlichen Schweigepflicht.
Ferner wird unser ärztliches Fachpersonal Stillschweigen bezüglich aller Betriebskenntnisse und Betriebsgeheimnisse
wahren. Diese Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

(3.2) Wir werden auch unsere anderen Mitarbeiter (Psychologinnen, medizinisches Fachpersonal und Büropersonal), die mit der
Durchführung anfallender Aufgaben im Rahmen des Auftrags betraut sind, vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

(3.3) Beide Vertragsparteien werden die gesetzlichen Datenschutzvorschriften beachten. Die personenbezogenen Daten der
Mitarbeitenden des Auftraggebers werden im BAZ ggf. elektronisch gespeichert. Ein Datenexport der Daten in ein System
des Auftraggebers wird nur dann auf Anfrage durchgeführt, wenn der Auftraggeber die Kosten der Konvertierung, Sortierung
und des Exports aus dem betriebsmedizinischen Programm übernimmt und ein entsprechender Export datenschutzrechtlich
zulässig ist.

§ 4 Verzug, Haftung und Versicherung

(4.1) Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich von dem Vorfall. Dabei
hat sie das eingetretene Ereignis näher zu kennzeichnen und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen sie
infolgedessen nicht oder nur mit Verzögerung erfüllen kann. Die betroffene Partei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder
Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Während der Dauer des Ereignisses ist der betroffene Vertragspartner von seiner
Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn
sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die
Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a.
Streiks, Bummelstreiks, Aussperrungen oder Epidemien.

(4.2) Wir haften dem Auftraggeber für Schäden nur, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf
unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden begrenzt.

(4.3) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

(4.4) Wir verpflichten uns, vor dem Einsatz unserer Betriebsärzte für diese eine Haftpflichtversicherung für Personen- und
Sachschäden in Höhe von fünf Millionen Euro und für Vermögensschäden in Höhe von einer Million Euro abzuschließen und
dem Auftraggeber auf Verlangen hierüber einen Nachweis vorzulegen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(5.1) Der Auftraggeber wird uns und unsere Betriebsärzte im Rahmen der betriebsärztlichen Tätigkeiten unterstützen, um eine
sachgerechte arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung zu ermöglichen.

(5.2) Der Auftraggeber wird unseren Betriebsärzten alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der
betriebsärztlichen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • die erforderlichen Personaldaten,
  • Begehungen des Betriebs durch das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft sowie durch Sicherheitsfachkräfte,
  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
  • geplante Änderungen von Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation mit Auswirkungen auf die Arbeitszeitorganisation,
    Arbeitsplatzergonomie oder auf Veränderungen der gesundheitlichen Belastungen,
  • geplante Neugestaltungen von Arbeitsplätzen,
  • Hinweis auf das Auftreten von arbeitsbedingten Erkrankungen oder Beschwerden,
  • Arbeitsplatzumsetzungen aus gesundheitlichen Gründen,
  • Unfallmeldungen und Berufskrankheitsmeldungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • Schwangerschaften,
  • Schwerbehindertenstatus,
  • genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen
  • Mitteilungen über zu planende Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2
    SGB IX,
  • wesentliche Änderungen der Mitarbeiterzahlen.

(5.3) Der Auftraggeber wird für unsere Tätigkeit in seinem Betrieb die nach § 2 Abs. 2 ASiG erforderlichen, den gesetzlichen und
unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen genügende Einrichtungen und Ausstattungen bereithalten (z. B. Räume mit
folgender Mindestausstattung: beheizbar, Tageslicht, drei Stühle, einen Tisch oder Schreibtisch).

(5.4) Der Auftraggeber wird seine Arbeitnehmer für die erforderlichen Untersuchungen freistellen. Sollten besonders umfangreiche
Untersuchungen erforderlich sein, die nicht im Betrieb durchgeführt werden können, wird der Auftraggeber die Arbeitnehmer
für diese Untersuchung zu uns oder an eine von uns benannte Einrichtung übersenden.

(5.5) Sofern bei dem Auftraggeber eine Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
notwendige Anhörung der Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung vor Abschluss des Vertrages durchzuführen.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen

(6.1) Wir stellen unsere Vergütung gemäß Beauftragung in Rechnung. Der Auftraggeber hat die geschuldete Vergütung ohne
Skontoabzug innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang auf das von uns angegebene Bankkonto zu zahlen. Für
die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.

(6.2) Erhöhen oder verringern sich unsere Kosten, z. B. Lohnkosten, so kann jede Partei eine entsprechende Anpassung der
Vergütung verlangen. Die Partei, die eine solche Anpassung verlangt, wird der anderen ihr Verlangen spätestens drei Monate
vor dem Jahresende mitteilen. Die andere Partei hat die Möglichkeit, sich mit dem Verlangen einverstanden zu erklären oder
diesem zu widersprechen. Erklärt die andere Partei sich mit der Anpassung einverstanden, wird diese zum 1. Januar, der auf
das berechtigte Anpassungsverlangen folgt, wirksam. Widerspricht die andere Partei dem Anpassungsverlangen, hat die
Partei, welche die Anpassung verlangt, die Möglichkeit, den Vertrag entweder zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen
oder mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

(6.3) Befindet sich der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung in Verzug mit der Rechnungsbegleichung oder ist ein Insolvenzverfahren
gegen ihn beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, so können wir für noch ausstehende Tätigkeiten unter
Fortfall des Zahlungsziels eine Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheit vor Leistungserbringung verlangen.

(6.4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende
Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten
Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt,
soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Kündigung

Jede Partei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.

§ 8 Psychologische Leistungen

(8.1) Wir erbringen für den Auftraggeber auch psychologische Leistungen, sofern uns der Auftraggeber mit diesen Leistungen
beauftragt hat. Psychologische Leistungen sind z. B.: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz,
Einzelberatung für Mitarbeiter, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Mediation, Supervision, Trainings und
Seminare.
Die Beauftragung psychologischer Leistungen bedarf der Textform.

(8.2) Des Weiteren gelten für die Erbringung psychologischer Leistungen folgende Besonderheiten:

(8.2.1) Nachträgliche Auftragsänderungen bei einer psychologischen Leistung wie z. B. die Verlängerung eines Befragungszeitraumes,
die Erfassung weiterer Daten oder die Änderung des Durchführungszeitraumes sind nur dann möglich, wenn diese
technisch umsetzbar und fachlich-wissenschaftlich vertretbar sind. Über die mit der nachträglichen Auftragsänderung
verbundenen Mehrkosten werden wir den Auftraggeber vor der geänderten Durchführung in Kenntnis setzen. Die Mehrkosten
wird der Auftraggeber tragen. Sie gelten spätestens als akzeptiert, wenn wir im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die
psychologische Leistung erbringen.

(8.2.2) Ist im Rahmen einer beauftragten psychologischen Leistung ein Termin für eine Mitarbeiterberatung anberaumt und kann
dieser nicht wahrgenommen werden, wird der Auftraggeber oder der betroffene Mitarbeiter uns spätestens 48 Stunden vor
dem Termin von der Verhinderung in Kenntnis setzen. Anderenfalls werden wir die Beratung in Rechnung stellen, sofern die
Verhinderung, z. B. durch eine akute Erkrankung, nicht gerechtfertigt ist. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, uns einen
geringeren Schaden nachzuweisen.

(8.2.3) Umfassen beauftragte psychologische Leistungen mehrere inhaltlich zusammenhängende Gruppenveranstaltungen, z. B.
Workshops oder Trainings, ist eine Stornierung einzelner Termine nicht möglich. Sofern aufgrund kurzfristiger Erkrankung
von Teilnehmern die notwendige Mindestteilnehmerzahl für die Gruppenveranstaltung nicht erreicht wird, hat der Auftraggeber
uns dies spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Termin mitzuteilen. Wir werden in Absprache mit dem Auftraggeber einen
Ersatztermin innerhalb der nächsten drei Monate vereinbaren. Ist dies nicht möglich, trägt der Auftraggeber die Kosten für
den abgesagten Termin. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(8.3) Bei Mitarbeiterbefragungen rechnen wir unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme eine Bereitstellungspauschale, die sich
aus dem Einzelvertrag ergibt, für alle potenziellen Teilnehmer ab.

(8.4) Im Rahmen der Erbringung psychologischer Leistungen durch uns verpflichtet sich der Auftraggeber, sofern nichts anderes
vereinbart ist:

  • die für die Durchführung der Leistung notwendigen unternehmensinternen Schritte in Absprache mit uns vorzunehmen.
    Hierzu zählen z. B. die unternehmensinterne Findung und Kommunikation von Terminen, Rekrutierung von
    Teilnehmenden für Workshops, Reservierung von Räumen, Beachtung der Arbeitszeit- und Pausenregelungen.
  • für die Veranstaltung angemessene Räumlichkeiten ausreichender Größe mit Tageslicht, Lüftungsmöglichkeit,
    angemessener Bestuhlung und nach Absprache weiteren, für die Veranstaltung notwendigen Einrichtungsgegenständen
    wie Tischen oder Flipcharts etc., zur Verfügung zu stellen
  • für eine angemessene Kleinverpflegung in Form der Bereitstellung von Kaffee/Tee, Kaltgetränken zu sorgen.

§ 9 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf eines Jahres nach ihrer
Entstehung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der
Auftraggeber vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Rechtsnachfolge

(10.1) Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des anderen Vertragspartners
auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der
Rechtsnachfolger keine sichere Gewähr für die Erfüllung dieses Vertrages bietet. Dies gilt insbesondere bei begründeten
Bedenken gegen die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers. Eine geplante Rechtsnachfolge ist
der jeweils anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10.2) In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(11.1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist 49078 Osnabrück, Bundesrepublik Deutschland.

(11.2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.